Standaufsichten
Qualifizierung von verantwortlichen Aufsichtspersonen (Standaufsichten)
nach §10 Abs. 6 AWaffV
- Die Qualifizierung umfasst vier Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten – eine Prüfung findet nicht statt.
- qualifizierte Aufsichtspersonen müssen volljährig, zuverlässig, persönlich geeignet und sachkundig sein.
- Sachkunde bezeichnet in diesem Zusammenhang nicht die für den Erwerb von Schusswaffen erforderliche Sachkunde nach § 7 WaffG, sondern die auf die Tätigkeit als Standaufsicht erforderliche Sachkunde.
- Die Qualifizierungsmaßnahme wird einmal jährlich zum Jahresbeginn angeboten.
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